I. Allgemeiner Teil
1. All unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen. Für speditionelle Tätigkeiten gelten die ADSp als vereinbart, die als Anlage diesen Bedingungen beigefügt werden, mit Ausnahme von Ziffer 2.3 oder ADSp.
1.1 Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weiterhin gelten für Abschlepp- und Transportleistungen, Sicherstellung, Unterstellung und Verwahrung von Fahrzeugen und Anhängern unsere AGB nach Empfehlung des VBA nach neuestem Stand.
2. Kran- und Transportleistungen:
Im Sinne dieser Bedingungen (Kran) werden zwei Regelleistungstypen für Kran- und Transportleistungen erbracht:
2.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung:
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit und Transportleistungen:
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition. Transportleistungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr, Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke etc.
3. Für die mit uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3.1 Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
3.2 Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3.3 Mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen einfacher Erfüllungsgehilfen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.
3.4 Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien schriftlich protokolliert werden, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages werden.
3.5 Verträge, deren Durchführung der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, insbesondere gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 und 4, 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie § 70 Abs. 1 StVZO werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
3.6 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Unternehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
3.7 Der Unternehmer ist berechtigt – vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung – andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten.
3.8 Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine sorgfältige Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art ergibt, daß wesentliche Schäden an fremden oder eigenen Sachen und / oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind.
3.9 Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Frachtführer) nicht beachtet hat. Im Falle des Rücktritts wird bei sämtlichen Leistungen das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf das Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
II. Besonderer Teil
1. Krangestellung und Montageleistungen
1.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Krangestellung gemäß Ziffer 2.1, so schuldet der Unternehmer die sorgfältige Auswahl des Bedienungspersonals und die Überlassung eines im allgemeinen und besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV- geprüft soweit betriebsbereit ist.
1.2 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Montageleistung, verpflichtet er sich, alle ihm erteilten Aufträge mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
1.3 Haftungsbestimmungen.
Der Unternehmer haftet nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden. Der Haftungsausschluß gilt auch nicht, soweit der Unternehmer für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet. Die Haftung für Güter- und sonstige Sachschäden, die bei der Durchführung des Auftrages entstehen, ist auf maximal 511.292,- EUR begrenzt. Erforderlichenfalls kann eine Erhöhung der Haftungsgrenze aufgrund besonderer Vereinbarung getroffen werden. Die Kosten für eine Deckungserhöhung kann der Unternehmer dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen. Für sich aus Güterschäden ergebende Folgeschäden ist die Haftung des Unternehmers je Schadensereignis auf 127.823,- EUR begrenzt.
1.4 Gewährleistung. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung der Montageleistungen. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Montageauftrages verlangen. Gewährleistungen für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch der Sache beruhen, sind ausgeschlossen.
Der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten
(AGB-BSK Kran und Transport 2013)
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Orts- veränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.
4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.
5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II., IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt Krangestellung – Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.
12.3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
2. Abschnitt – Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
2.0 Kranarbeiten und Transportleistungen: Pflichten und Haftung des Unternehmers
2.1 Der Unternehmer verpflichtet sich allgemein und im besonderen, geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TPV- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer allgemein und im besonderen geeignetes Bedienpersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal, sowie den gegebenenfalls erforderlichen Anschläger auf Vereinbarung und Kosten des Auftraggebers zur Verfügung.
2.2 Der Unternehmer haftet bei all seinen Tätigkeiten nach diesem Abschnitt nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB – feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3 Soweit die §§ 425 ff HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für Schäden, die entstanden sind aus – ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, insbesondere der Schwerpunkte und der Anschlagpunkte des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte – vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien – nicht. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehenden aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
2.4 Soweit die §§ 425 ff HGB nicht gelten, haftet der Unternehmer für Schäden, die entstanden sind aus – schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB); – höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderungen des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen werden kann.
2.5 Haftungsbegrenzungen:
Die Haftung des Unternehmers bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) ist der Höhe nach auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) des internationalen Währungsfonds je Kilogramm des Rohgewichtes des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes begrenzt. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile einer Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht – der gesamten Sendung, wenn die Sendung vollständig entwertet ist, – des entwerteten Teiles, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
2.6 Die Haftung des Unternehmers je Schadensfall ist summenmäßig begrenzt auf € 1 Mio. je Schadensereignis oder zwei Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nach dem, welcher Betrag höher ist.
2.7 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Unternehmer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden.
3. Allgemeine Haftungsbestimmungen:
3.1 Die in Ziff. ll. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
3.2 Sofern der Auftraggeber einen höheren als den in Ziffer ll 1.3, 2.5 und 2.6 genannten Haftungsbetrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine Vereinbarung darüber zu treffen und der Unternehmer berechtigt, die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung für seine erhöhte Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Versicherung
4.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahr vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Eindeckung der Versicherung anzusehen.
4.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers.
5.1 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, (1) das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten, (2) die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen die Verzurrpunkte rechtzeitig anzugeben.
5.2 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nichtöffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Benutzung / Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizuhalten.
5.3 Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, daß die Boden, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten, daß die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsschächten, -leitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, zu informieren und den Unternehmer unaufgefordert darauf hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
5.4 Der Auftraggeber darf nach Erteilung eines Transport- bzw. Kranarbeitsauftrages ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
III. Schlußbestimmungen
1. Die Leistungen des Unternehmens sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmens sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 3 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden 3-Monats-Euribor (Interbankenzinssatz) und die ortsüblichen Spesen berechnen. Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist der Sitz des Unternehmers. Für Ansprüche gegen den Unternehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
3. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auf die vom Unternehmer beauftragten Zweitunternehmer (Subunternehmer) und alle mit Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
4. Für Abschlepp-, Bergungs- und Transportleistungen für Fahrzeuge und Anhänger gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach VBA (Verband der Abschlepp- und Bergungsunternehmen Deutschland e. V.) Empfehlung.
5. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist abbedungen.
Stand: Februar 2018
15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden ist – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Schiffsbeförderungen haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen mit max. 2 SZR pro Kilo Rohgewicht der Sendung oder max. 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit.
15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.
15.3. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Verhalten seiner Leute, die Schiffsbesatzung oder sonstiger Personen im Dienste des Schiffes bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziff. 15.2. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
17.2. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.
Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug berechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.
Stand: Februar 2018